2 Minute gelesen Nebenbuytätigkeit – Wie viel darf ich zusätzlich verdienen?

Nebenbuytätigkeit – Wie viel darf ich zusätzlich verdienen?

So viel darf man steuerfrei dazuverdienen

Berufstätige dürfen bis zu 520 Euro monatlich über einen Nebenjob dazuverdienen, ohne Steuern oder Sozialabgaben für die Einkünfte zahlen zu müssen. Bis zum Oktober 2022 waren für den Minijob maximal 450 Euro pro Monat vorgesehen, danach wurde der Betrag auf 520 Euro pro Monat erhöht. In Ausnahmen darf diese Maximalsumme auch einmal überschritten werden. Das gesamte Einkommen eines Nebenjobs darf die Verdienstgrenze von 6.240 Euro im Jahr grundsätzlich nicht übersteigen, das entspricht durchschnittlich 520 Euro pro Monat.

Eine Ausnahme im Hinblick auf den Jahreshöchstbetrag von 6.240 Euro stellt ein höherer Verdienst dar, der gelegentlich und unvorhersehbar entsteht. „Gelegentlich“ heißt, dies geschieht maximal dreimal in einem Zwölf-Jahres-Zeitraum. Als „nicht vorhersehbar“ gilt beispielsweise eine Krankheitsvertretung, während ein erhöhter Verdienst infolge saisonaler Mehrarbeit als vorhersehbar angesehen wird. Der Verdienst darf in diesem Fall 7.280 Euro nicht überschreiten.

Übersteigt der Arbeitnehmende die Verdienstgrenze von 6.240 Euro aufgrund von regelmäßiger und vorhersehbarer Mehrarbeit, befindet er sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zählen zum Gesamtverdienst dazu und müssen daher bei der Jahressumme berücksichtigt werden. Anders verhält es sich bei steuerfreien zusätzlichen Einnahmen: Dazu zählen einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge und Zuschüsse wie z. B. Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge. Diese müssen beim Jahreshöchstbetrag nicht berücksichtigt werden.

Der Minijob muss zwar bei der Steuererklärung nicht aufgeführt werden, doch der Arbeitgeber hat zwei Prozent pauschale Lohnsteuer abzuführen. Werden diese zwei Prozent nicht abgeführt, kann dies für den Minijobber zu Problemen mit dem Finanzamt führen.

Seit 2013 sind Arbeitnehmer*innen auch im Rahmen von Minijobs rentenversicherungspflichtig. Allerdings haben sie die Möglichkeit, sich über einen schriftlichen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Tut ein*e Arbeitnehmer*in dies nicht, zahlt er monatlich einen Anteil von 3,6 Prozent vom Verdienst (Stand: 01.01.2018). Der Pflichtbeitrag wird aber mit einer Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 175 Euro berechnet. Vom Arbeitgeber werden 15 Prozent in die Rentenversicherung eingezahlt. Die Regelungen für Rentenbeiträge bleiben auch mit der Erhöhung vom Oktober 2022 bestehen. Wer sich bereits von der Rentenversicherungspflicht befreit hat, muss dies nicht nochmal tun.

Die Minijob-Regelung gilt neben einer Hauptbeschäftigung, solang nicht mehr als ein Minijob ausgeübt wird. Auf Lohnsteuerkarte muss dann gearbeitet werden, wenn ein zweiter Nebenjob ausgeübt wird. Somit gilt ab der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht mehr die Lohnsteuerpauschale ab 2 Prozent. Es gilt die Regel, dass der zuerst aufgenommene Minijob als Minijob behandelt wird.

Eine Möglichkeit, neben einem Hauptjob zwei Nebenjobs günstig abzurechnen, bildet ein kurzfristiger Minijob. Dieser ist keiner Verdienstgrenze unterworfen, ebenfalls sozialversicherungsfrei und wird nicht mit dem Minijob auf 520-Euro-Basis zusammengerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der kurzfristige Minijob mit einer Pauschalsteuer von 25 Prozent versteuert werden.

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